Satzung

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Satzung

des “Förderverein Georg-Hager-Schule Mundelsheim e.V.”

(Stand 18.05.2009)

 

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • (1) Der Verein führt den Namen
    “Förderverein Georg-Hager-Schule Mundelsheim e.V.“.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Mundelsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim eingetragen.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2 Zweck und Aufgabe
  • (1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Georg-Hager-Schule in Mundelsheim zu fördern, insbesondere durch finanzielle und materielle Zuwendungen.
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
  • (3) Zum Erreichen dieser Zwecke und zur Beschaffung finanzieller Mittel kann der Verein Spendenaufrufe initiieren, eigene Veranstaltungen durchführen oder an anderen teilnehmen. Der Reinerlös fließt dem Vereinsvermögen zu. Die beteiligten Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können, je nach Haushaltslage, ersetzt werden.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (5) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (6) Der Verein ist politisch, religiös und kulturell neutral.

 

  • § 3 Mitgliedschaft
  • (1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.

 

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

  • § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag möglich.
  • (2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  • (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
  • bei natürlichen Personen durch ihren Tod
  • bei juristischen Personen durch ihre Auflösung
  • durch eine, dem Vorstand vorgelegte, schriftliche Austrittserklärung spätestens einen Monat zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt wird für das folgende Geschäftsjahr wirksam
  • ohne Kündigung mit Ende des Geschäftsjahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt.
  • (4) Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor einem geplanten Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Rückvergütung oder Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen an das ausscheidende Mitglied.

 

  • § 6 Mitgliedsbeitrag
  • (1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss im laufenden Geschäftsjahr werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet.
  • (2) Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
  • (3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  • (4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • (5) Die Mitgliedschaft gilt für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn das Mitglied nicht seinen Austritt gemäß § 5 Abs. (3) erklärt.

 

  • § 7 Organe des Vereins
  • (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • § 8 Vorstand
  • (1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Beisitzer.
  • (2) Der Verein wird rechtsgeschäftlich und gerichtlich durch zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.
  • (3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Schulleitung kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
  • (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig und erhält keine Vergütung.
  • (6) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Diese sind auf Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • (7) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindesten zweimal im Geschäftsjahr durchzuführen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den 2. Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.

 

  • § 9 Mitgliederversammlung
  • (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • die Wahl der zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes.
  • (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim oder durch E-Mail einzuladen.
  • (3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes unter Angabe der Gründe dies verlangt. Auch in diesem Fall sind die Mitglieder gemäß § 9 Abs. (2) einzuladen.
  • (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  • (5) Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wie auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind acht Tage vor dem Termin der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  • (6) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  • (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von zweimaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt oder der Antrag wird mittels Vorstandsentscheid geregelt.
  • (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  • (9) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

 

  • § 10 Rechnungs- und Kassenprüfung
  • (1) Zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.
  • (2) Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

  • § 11 Satzungsänderungen
  • (1) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  • (2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

  • § 12 Auflösung des Vereins
  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den dann aktuellen Schulträger, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke der Georg-Hager-Schule Mundelsheim zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

Mundelsheim, den 18.05.2009